Personalversammlungen und Teilpersonalversammlungen
Mindestens einmal jährlich findet – abwechselnd in der Altstadt bzw. im Neuenheimer Feld – eine Personalversammlung statt. Eine Personalversammlung muss auch stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der Beschäftigten dies beantragt.
In der Personalversammlung werden neben dem Tätigkeitsbericht des Personalrats aktuelle Themen zu Tarif- und Sozialangelegenheiten behandelt. Die anwesenden Beschäftigten können dem Personalrat Anträge unterbreiten.
Die Personalversammlung findet während der Arbeitszeit statt. Den Beschäftigten ist – sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen – die Teilnahme zu ermöglichen. Teilnahmeberechtigt sind auch je ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung sowie der Leiter der Dienststelle.
Des Weiteren hat der Personalrat gemäß §49 (3) des LPVG die Möglichkeit, Teilpersonalversammlungen für einen bestimmten Personenkreis der Dienststelle einzuberufen.
Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
Soweit Personalversammlungen bei Teilzeitbeschäftigten außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist den Teilnehmern
Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
Die Kosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen entstehen, werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes von Ihrer Einrichtung erstattet.
Soweit Personalversammlungen bei Teilzeitbeschäftigten außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist den Teilnehmern
Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
Die Kosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen entstehen, werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes von Ihrer Einrichtung erstattet.
Seitenbearbeiter:
Personalrat
Letzte Änderung:
19.06.2024