Hitzefrei bei Schweißperlen am Arbeitsplatz?

Die Hitzewelle kehrt zurück. Bei Temperaturen von 30 Grad und mehr schwitzen Beschäftigte mehr denn je. Ein Recht auf Hitzefrei kennt das Arbeitsrecht nicht. Weshalb der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen muss, um das Arbeiten erträglich zu machen.

Das Arbeitsstättenrecht (s.u.) ist eindeutig: Die Raumtemperatur soll am Arbeitsplatz nicht dauerhaft über 26 Grad Celsius steigen. Zwischen 22 und 26 Grad liegt die Bandbreite der Temperaturen, die die nicht länger über- oder unterschritten werden sollen. Und direkte Sonneneinstrahlung ist durch Schutzsysteme wie Rollos zu vermeiden. Denn hohe Temperaturen, Südlage und riesige Fensterfronten sorgen für Sauna-Klima.

Wie viel Schwitzen darf sein?

Arbeit muss menschengerecht gestaltet sein: Es fällt schwer, sich bei Hitze zu konzentrieren und schwierige Aufgaben produktiv zu erledigen. Herrschen höhere Temperaturen über längere Zeit, kommt es zu Gesundheitsbeschwerden und Leistungsabfall. Hitzefrei gibt es in Betrieben und Dienststellen allerdings in der Regel nicht, es gelten Schutzregelungen für Beschäftigte, die eingrenzen: Wie viel Schwitzen ist zumutbar? Muss der Arbeitgeber für Abkühlung sorgen?

Der Arbeitgeber muss aktiv werden

Anhaltspunkte und Regeln setzt die technische Regel für Arbeitsstätten 3.5 (ASR 3.5), die im Winter vor Kälte und im Sommer vor Hitze schützt. Sie beinhaltet konkrete Empfehlungen und Abstufungen:

  • Die Raumtemperatur am Arbeitsplatz soll 26 Grad nicht überschreiten.
  • Höhere Temperaturen als 26 Grad sind nur zulässig, wenn die Außentemperatur auch über 26 Grad steigt.
  • Die technische Regel ASR 3.5 enthält klare Bestimmungen, was dann passieren muss: Mögliche Maßnahmen sind Nachtkühlung (u.U. durch Zusatzpersonal überwacht), freie Getränke, Minderung der Aufgaben, Zusatzpausen, die als Arbeitszeit gelten. Leistungsvorgaben werden reduziert.
  • Bei über 26 Grad sind Abmahnungen wegen Minderleistung unzulässig!
  • Steigt die Temperatur auf über 35 Grad, so ist der Raum als Arbeitsraum nicht mehr geeignet - es sei denn, es werden Schutzmaßnahmen ähnlich wie bei Hitzearbeitsplätzen (Hochöfen etc.) ergriffen - wie Luftduschen oder Entwärmungsphasen etc.
  • Steigen die Temperaturen noch höher, sind nur noch Notfallarbeiten zulässig.

Hitzearbeit erträglicher machen

Weitere mögliche Maßnahmen sind verkürzte tägliche Arbeitszeiten: z.B. 6 oder 4 Stunden statt 8 Stunden – je nach Hitzebelastung. Auch ein früherer Arbeitsbeginn (etwa ab 6 Uhr) kann angeboten werden. Der Dresscode darf ebenfalls gelockert werden. Haben es Beschäftigte daheim kühler oder können sie weite Pendelstrecken bei Hitze vermeiden, ist die Telearbeit (Home-Office) ein sinnvolles Angebot.

Weitere Informationen

Die Arbeitsstättenverordnung, siehe dort insbesondere Anhang, Abschnitt 3.5

Die Arbeitsschutzrichtlinien, siehe dort insbes die Richtlinie 3.5 Adobe.

 

Dieser Text eine leicht modifizierte und gekürzte Kopie eines Online-Artikels der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb", die Wiedergabe erfolgt mit freundlicher Genehmigung des bund-verlag.de

Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 02.08.2018
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