Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
Was sind wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte?
Als wissenschaftliche oder studentische Hilfskräfte werden üblicherweise die geprüften (wissenschaftlichen) oder ungeprüften (studentische) Hilfskräfte bezeichnet, die parallel zu ihrem Studium an der Universität beschäftigt sind. Definiert ist dieser Personenkreis in § 57 des Landeshochschulgesetzes: "Wissenschaftliche sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien "
Auch in unserem Tarifvertrag TV-L findet sich eine Definition von studentischen Hilfskräften: Diese sind Beschäftigte, zu deren Aufgaben es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre zu unterstützen. Wer aber nun glaubt, dass wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte dem Tarifvertrag unterliegen, der irrt: Der TV-L gilt ausdrücklich nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte (s. unten). Darüber, was unter Unterstützung des wissenschaftlichen Personals in Forschung und Lehre zu verstehen ist, können Juristen trefflich streiten. Tatsächlich gibt es etliche Gerichtsurteile, bei denen dies verneint wurde. In diesen Fällen waren die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte als „normale“ ArbeitnehmerInnen anzusehen.
Wie sind die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte?
Maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte ist zunächst einmal der Arbeitsvertrag. Hierbei finden üblicherweise standardisierte Vorlagen des Finanzministeriums Verwendung. Darin wird auch Bezug genommen auf die gesetzlichen Regelungen, wie sie z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Arbeitszeitgesetz, im Bundesurlaubsgesetz oder im Entgeltfortzahlungsgesetz stehen.
Einen Tarifvertrag für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte gibt es trotz jahrelanger Bemühungen der Gewerkschaften nicht. Hier spiegeln sich zweifellos die Machtverhältnisse wider: Während die Arbeitgeber kein großes Interesse an einem Tarifvertrag haben, sind wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte in der Regel nicht organisiert und können damit auch keine Verbesserungen ihrer Situation erreichen.
Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte gelten als Beschäftigte und werden deshalb auch vom Personalrat vertreten. Bei Problemen aus dem Beschäftigungsverhältnis können sie sich deshalb an den Personalrat wenden. Wenngleich die Beteiligungsrechte durch das Landespersonalvertretungsgesetz sehr eingeschränkt sind, lässt sich durch Verhandlungen doch oft eine befriedigende Lösung erreichen. Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte dürfen bei Personalratswahlen an die Urne gehen.
Wie lange kann ich als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft beschäftigt werden?
Die Dauer des einzelnen Vertrags liegt weitgehend im Belieben des Instituts bzw. der Einrichtung. Häufig werden die Verträge nur für ein Semester abgeschlossen. Die gesetzliche Befristungsgrundlage bietet das Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Nach diesem darf man in der Summe höchstens sechs Jahre als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft beschäftigt sein. Ein Arbeitsverhältnis mit studentischen Hilfskräften setzt die Immatrikulation voraus.
Wie viele Stunden in der Woche darf ich als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft arbeiten?
Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte dürfen maximal bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, also etwa 20 Stunden in der Woche arbeiten. Will man neben dieser Tätigkeit noch eine weitere Beschäftigung aufnehmen, sollte man sich zuvor über die Zulässigkeit bzw. über die Folgen (z. B. Sozialversicherungspflicht) erkundigen.
Wie viel Geld bekommen wissenschaftliche oder studentische Hilfskräfte?
Für die Bezahlung der wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte gelten Stundensätze, die vom Finanzministerium als Höchstbeträge festgelegt werden.
Ab dem 01.04.2024 hat das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg für die Bezahlung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften an den Universitäten etc. in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst feste und verpflichtende Vergütungssätze zugrunde gelegt:
ab SomSem 2023 |
ab 01.04.2024 | ab Sommersemester 2025 | |
Studentische Hilfskräfte |
12,00 € |
13,25 € | 13,98 € |
Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss |
12,87 € | 14,09 € | 14,87 € |
Wissenschaftliche Hilfskräfte |
17,49 € | 19,14 € | 20,20 € |
Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte im Bibliotheksbereich, die zur Sonntagsarbeit herangezogen werden, erhalten einen Zuschlag von 25 % auf die o. g. Beträge.
Über Fragen zur Sozialversicherungspflicht informiert die Internetseite des LBV.
Laut Arbeitsvertrag finden die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes Anwendung. Danach besteht ein Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr. Mitunter ist es sachgerecht, den Urlaubsanspruch in Stunden abzurechnen; die Uni-Verwaltung stellt hierzu eine Tabelle bereit.