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Überblick Aufgaben

Die Aufgaben des Personalrats sind bestimmt im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Baden-Württemberg.

Danach hat er

  • vertrauensvoll mit der Dienststelle zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle zusammenzuarbeiten und
  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und sonstigen Vorschriften durchgeführt werden, sowie alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden und insbesondere keine Diskriminierung stattfindet.
  • Er kann Maßnahmen beantragen, die den persönlichen und sozialen Belangen der Beschäftigten dienen.

Der Personalrat vertritt alle Beschäftigten, nicht aber die Professorinnen und Professoren.  

Mitbestimmung

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat die Dienststelle den Personalrat umfassend zu informieren. Dies gilt für alle beteiligungspflichtigen Maßnahmen, denen der Personalrat zustimmen muss. Das sind u. a. (die Aufzählung ist unvollständig):

  • Einstellungen und Kündigungen (keine Beteiligung bei Wissenschaftlern)
  • Höhergruppierungen, Beförderungen
  • Grundsatzfragen zu Urlaub und Arbeitszeit, Versagen von Urlaub und Beurlaubungen
  • Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden
  • Fragen der Aus- und Weiterbildung
  • Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung
  • Einführung und Änderung von EDV-Verfahren