This page is only available in German.

A–Z Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauern, muss der Arbeitnehmer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die sowohl das Bestehen als auch die geschätzte Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Falls die Arbeitsunfähigkeit über den in der Bescheinigung genannten Zeitraum hinaus andauert, ist eine erneute ärztliche Bescheinigung erforderlich.

Befindet sich der Arbeitnehmer zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland, beispielsweise während eines Urlaubs, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Aufenthaltsadresse zu informieren. Die hierbei entstehenden Mitteilungskosten trägt der Arbeitgeber. Zusätzlich ist der Arbeitnehmer, sofern er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu melden. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger andauern als zunächst angegeben, muss die voraussichtliche Fortdauer ebenfalls der Krankenkasse mitgeteilt werden. Bei Rückkehr ins Inland hat der Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse umgehend über seine Rückkehr zu informieren.

Krankheitstage, die während eines bewilligten Urlaubs auftreten, werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Die entsprechenden Tage stehen dem Arbeitnehmer im Anschluss als zusätzlicher Urlaubsanspruch erneut zur Verfügung.