A–Z Freistellungsjahr (Sabbatjahr)
Seit dem 01. Oktober 2017 besteht für alle Landesbeschäftigte des Landes Baden-Württemberg die Möglichkeit eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahrs („Sabbatjahr“) in Anspruch zu nehmen. Die erste Verordnung von 2017 war für 7 Jahre festgelegt und wurde im Dezember 2024 verlängert.
Der Vorteil gegenüber einer unbezahlten Beurlaubung besteht vor allem darin, dass das Beschäftigungsverhältnis während des Sabbatjahres „aktiv“ weiter besteht und die Beschäftigten somit bei der Krankversicherung und Rentenversicherung angemeldet bleiben. Allerdings muss hierfür in der sogenannten Ansparphase auf einen Teil seines Gehaltes verzichten werden, da in ein Teilzeitmodell gewechselt wird. Es gibt auch die Möglichkeit, nur ein halbes Freistellungsjahr zu nehmen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Ansparphase kann zwischen einem und sieben Jahren betragen; das Gehalt beträgt sowohl in der Ansparphase als auch während der Freistellung zwischen 50 % (bei einem Jahr) und 87,5 % (bei 7 Jahren Ansparphase). Die Freistellungsphase schießt direkt an die Ansparphase an.
Das Freistellungsjahr kann nur von unbefristet Beschäftigten bzw. von Beamten auf Lebenszeit in Anspruch genommen werden. Es kann nur einmal während des gesamten Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Eine Ausnahme gibt es nur für den Fall, dass sich dem zweiten Freistellungsjahr die Rente bzw. der Ruhestand anschließt. Neu seit 2024 ist, dass in diesem Fall beide Freistellungsjahre zusammen vor der Rente oder Pension genommen werden können. (In jedem Fall sollte man hier zuvor eine Rentenberatung einholen.)
Zu beachten ist - wie bei allen Teilzeitbeschäftigungen - insbesondere, dass neben dem verringerten Gehalt auch die Renten- bzw. Pensionsansprüche etwas niedriger ausfallen.
Anträge sind formlos mindestens drei Monate vor Beginn der Ansparphase über die jeweilige Einrichtung an die Personalabteilung zu stellen. Sollte ein Antrag abgelehnt oder behindert werden, sollten sich Betroffene unverzüglich an den Personalrat wenden.
Eine Beratung in Sachen Freistellungsjahr kann vom Personalrat nicht angeboten werden. Hierfür wenden Sie sich an ihre zuständige Personalabteilung ZUV, Klinikum Heidelberg oder Klinikum Mannheim.
Weitere Infromationen sind in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahrs (VwV-Freistellungsiahr) vom 11. September 2024 — Az.: 13—0311.4-1/8/5 zu finden.