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Informationen für Hilfskräfte Arbeitsvertrag und Zeugnis

Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. Da es sich bei dem Vertrag um ein standardisiertes Formular handelt, werden darin keine Nebenabreden erfasst. Diese können aber prinzipiell mit den dezentralen Einrichtungen mündlich abgesprochen werden. Um im Einzelfall einen Nachweis über solche Nebenabreden zu haben, empfiehlt der Personalrat darüber eine Aktennotiz anfertigen zu lassen, die dem Arbeitsvertrag beigefügt wird.

Die Vertragslaufzeit wird in dem Arbeitsvertrag festgelegt, die Dauer des einzelnen Vertrags lag bisher weitgehend im Belieben des Instituts, bzw. der Einrichtung. Ab dem 01.04. 2024 beträgt die Mindestvertragslaufzeit in der Regel ein Jahr, nur in begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden vgl. Tarifeinigung vom 09.12.23, S. 12. Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags sind möglich, jedoch gilt für studentische Hilfskräfte gemäß § 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und § 57 des Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LGH) die Höchstvertragslaufzeit von sechs Jahren.
Bei wissenschaftlichen Hilfskräften beruht die Befristung ebenso auf  § 57 LHG.

Die vereinbarte monatliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Gemäß § 57 des Landeshochschulgesetzes (LHG) dürfen wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte maximal bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, bei Tarifbeschäftigten 39,5 Wochenstunden, in der Woche arbeiten.
Für studentische Hilfskräfte darf demnach der gesamte Arbeitsumfang (inklusive anderer Nebentätigkeiten) während der Vorlesungszeit maximal 85 Stunden pro Monat betragen. Hierzu werden alle Arbeitsverhältnisse gerechnet, die parallel zum Vertrag mit der Universität Heidelberg bestehen, auch wenn diese bei einem anderen Arbeitgeber (z.B. Universitätsklinikum) sind. Jede bezahlte Nebentätigkeit müssen Sie schriftlich und unverzüglich anzeigen.
Auch Stipendien, mit Ausnahme des Deutschlandstipendiums, sind anzuzeigen. Geprüft wird hier der monetäre Zugewinn, und ob bestätigt werden kann, dass sich die Tätigkeit der Stelle mit der Tätigkeit als Stipendiat wesentlich unterscheiden, insbesondere inhaltlich, räumlich und zeitlich.

Die Formulare dafür und alle weiteren Formulare für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind auf der Webseite der Personaladministration für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte unter Formulare zu finden.

Das befristete Arbeitsverhältnis endet am im Vertrag benannten Tag ohne Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrags gilt dennoch. 
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, besteht nach § 630 BGB Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es muss Auskunft über die verrichtete Tätigkeit geben und kann als Empfehlung für die/den nächsten Arbeitgeber: in genutzt werden. Es muss von einer Führungsperson geschrieben werden und ist spätestens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

Hinweis:
Bei Promotionen und anderen Qualifizierungen im wissenschaftlichen Bereich wird nach § 2 Abs. 1, S. 1 WissZeitVG (max. 6 Jahre) befristet. Die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (ab einer Stundenanzahl >40 mtl.), oft als Anschlussvertrag genutzt, kann, auch wenn sie nicht im Rahmen der persönlichen Qualifizierung geführt wird, Auswirkungen auf die im Gesetz genannten Qualifizierungszeiten haben.