Informationen für Hilfskräfte Sozialversicherung
Bei Fragen zur Sozialversicherungspflicht bzw. Beiträgen von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften informiert das LBV.
In einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (aktuell bis zu 603 €, Stand 02/26) müssen keine oder geringe Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer, sofern die Universität der Hauptarbeitgeber ist, gezahlt werden.
Von seinem Anteil der Rentenversicherungspflicht kann man sich bei geringfügiger Beschäftigung befreien lassen. Einen Antragsvordruck des LBV auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gibt es auf der Webseite der Personaladministration für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte, siehe Formulare.
Überlegen Sie sich genau, ob Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen. Das LBV informiert ausführlich mit einem „Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“.
Bei Verträgen, die die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig, deren Höhe von individuellen Voraussetzungen (Familienstand, Kinderzahl u. a.) abhängig sind.
Vorsicht:
Sowohl beim Beziehen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als auch beim Erhalt verschiedener Stipendien kann es Zuverdienstgrenzen geben, die zu einer Anrechnung vom Einkommen führen.
