Informationen für Hilfskräfte Urlaub
Der Urlaub der Hilfskräfte richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), mit der Nebenabrede in den Verträgen der Universität Heidelberg (§3): „Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden.“ Vorgesetzte haben jedoch in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit auch während der Vorlesungszeit Urlaub zu genehmigen.
Der Anspruch beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung 24 Werktage (entspricht 20 Arbeitstagen im Jahr, bei einer 5 Tage/Woche). Der Urlaubsanspruch für Hilfskräfte wird nach Beschäftigungsdauer und -umfang auf Stunden umgerechnet.
Die Personaladministration stellt eine Umrechnungstabelle auf der Webseite der Personaladministration für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte zur Verfügung, in der man seinen Urlaubsanspruch bei vereinbarter Stundenzahl (=keine vereinbarten Wochenarbeitstage) nachlesen kann.
*Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderung
Schwerbehinderte Menschen, GdB von 50 oder mehr, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs, siehe SGB IX § 208.
Für die Berechnung des Urlaubanspruchs von Hilfskräften mit Behinderung empfehlen wir, die/den zuständige/n Sachbearbeiter:in in der Personaladministration zu kontaktieren.
Zusätzlich informieren kann die Schwerbehindertenvertretung der Universität. Sie fördert die Eingliederung (schwer-) behinderter Menschen in die Universität, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
