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Kündigungsfristen
In unserem Tarifvertrag gibt es zwei unterschiedliche Tabellen mit Kündigungsfristen (s. u.) Maßgeblich ist aber in jedem Fall die entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag (s. dort § 3, Abs.2).
Neben der (ordentlichen) Kündigung besteht jederzeit die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber auf einen Auflösungsvertrag zu einigen. In diesem können im beiderseitigen Einvernehmen kürzere Fristen vereinbart werden.
Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitsverhältnisse nach § 34 TV-L:
Bei einer Beschäftigungszeit | beträgt die Kündigungsfrist |
bis zu 6 Monaten | 2 Wochen zum Monatsende |
bis zu 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
von mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
von mindestens 5 Jahren | 3 Monate zum Quartalsende |
von mindestens 8 Jahren | 4 Monate zum Quartalsende |
von mindestens 10 Jahren | 5 Monate zum Quartalsende |
von mindestens 12 Jahren | 6 Monate zum Quartalsende |
Kündigungsfristen für befristete Arbeitsverhältnisse nach § 30 TV- L:
Bei einer Beschäftigungszeit | beträgt die Kündigungsfrist |
in den ersten 6 Monaten | 2 Wochen zum Monatsende |
von insgesamt mehr als 6 Monaten | 4 Wochen zum Monatsende |
von insgesamt mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Monatsende |
von insgesamt mehr als 2 Jahren | 3 Monate zum Quartalsende |
von insgesamt mehr als 3 Jahren | 4 Monate zum Quartalsende |
Eine besondere - gesetzlich vorrangige - Kündigungsfrist von drei Monaten besteht für Arbeitnehmerinnen im Rahmen der Elternzeit (§ 19 BEEG).
Uh:
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Letzte Änderung:
03.09.2020